Rechtstracker.at

Art. 4 § 19 VWG

Fassungen
01.10.1955 bis 31.12.1978 — BGBl. Nr. 185/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 § 1901.10.195531.12.1978 BGBl. Nr. 185/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 569/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungswiederaufbaugesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.10.1955BGBl. Nr. 185/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.1978aufgehoben durch BGBl. Nr. 569/1978

Abkürzung

VWG

Index

57/09 Sonstiges Versicherungen

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Einer Versicherungsunternehmung, die eine Rekonstruktionsbilanz aufstellt, wird, falls das am Ende des Geschäftsjahres 1944 ausgewiesene Eigenkapital (Eigenkapital 1944) nicht vorhanden ist, auf Antrag vom Bundesministerium für Finanzen eine Forderung gegen den Bund zuerkannt.
  2. Absatz 2,Zum Zweck der Feststellung dieser Forderung hat die Versicherungsunternehmung nach Bewertungsvorschriften, die vom Bundesministerium für Finanzen unter Bedachtnahme auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Rekonstruktionsbilanz erlassen werden, die in der Rekonstruktionsbilanz ausgewiesenen Aktiven und Passiven, unter Einbeziehung des Eigenkapitals 1944 in einer gesonderten Vermögensübersicht gegenüberzustellen. Der Unterschiedsbetrag aus dieser Vermögensübersicht ergibt die Forderung der Versicherungsunternehmung gegen den Bund. Diese Forderung ist in der Rekonstruktionsbilanz gesondert auszuweisen. Entstehen bei Aktiven oder Passiven gemäß Paragraph 10 und Paragraph 37, Absatz 8, Litera d und e des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes vom 7. Juli 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 190, in den auf den Stichtag der Rekonstruktionsbilanz folgenden Geschäftsjahren Gewinne oder Verluste, so ist die Forderung gegen den Bund nachträglich zu berichtigen.
  3. Absatz 3,Für die Berechnung des Unterschiedsbetrages dürfen Rückstellungen für Ruhegenüsse und Anwartschaften auf solche nicht höher als zu Beginn des Geschäftsjahres 1945 angesetzt werden.
  4. Absatz 4,Als Eigenkapital einer Versicherungsunternehmung gemäß Absatz eins, gilt das eingezahlte Kapital (Grund- oder Stammkapital) zuzüglich der Rücklagen und des Gewinnvortrages, jedoch abzüglich eines allfälligen Verlustvortrages. Bei der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Versicherungsunternehmung gilt als Eigenkapital der Unterschied zwischen den Aktiven und Passiven unter Ausschluß des Verrechnungssaldos mit der Zentrale.

Schlagworte

BGBl. Nr. 190/1954, Grundkapital

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10006224

Dokumentnummer

NOR12068734

Alte Dokumentnummer

N5195535942L